Benötigt der Staat Güter bzw. Leistungen vom Markt, beschafft er diese Großteils über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Er tritt dabei als Nachfrager am Markt auf und beschafft die benötigten Güter bzw. Leistungen zu denselben Bedingungen wie Private.
Kommt es zum Abschluss, wird ein anbietender Unternehmer mit der Durchführung des öffentlichen Auftrags betraut und erhält eine Gegenleistung in Form eines Entgelts.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, sieht das Gesetz Gründe für den jederzeitigen Ausschluss von Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren vor. Es handelt sich dabei um Gründe, die auf die mangelnde Eignung des Unternehmens zur Leistungserbringung schließen lassen (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, schwere berufliche Verfehlungen oder Scheitern des Nachweises der Erfüllung von Eignungsanforderungen).
Beim Billigstangebotsprinzip wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt. Der Preis ist hierbei das einzige Zuschlagskriterium. Der Auftraggeber muss bereits in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, ob bei der Beurteilung der Angebote das Bestangebotsprinzip oder das Billigstangebotsprinzip zur Anwendung kommt.
Das Billigstangebotsprinzip kann ausnahmsweise dann gewählt werden, wenn die Qualität der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht eindeutig definiert ist, sodass die Festlegung in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellt.
Die Befugnis stellt die Berechtigung dar, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Der Auftraggeber kann von den Unternehmern Nachweise der Befugnis verlangen (bei österreichischen Unternehmen z.B. einen Auszug aus dem Gewerberegister oder eine Bestätigung der zuständigen Kammer).
Als Nachweis der Befugnis kann der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen beispielsweise einen Auszug aus dem Berufs- und Handelsregister festlegen.
Bei Angeboten durch Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
Bei einer Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar, von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Zuvor werden meist Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von einem oder mehreren Unternehmern eingeholt.
Aufgrund ihrer Formfreiheit ist die Direktvergabe nur im Unterschwellenbereich bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000, – zulässig.
Die Möglichkeit, Aufträge direkt zu vergeben, ist speziell bei wertmäßig geringen Auftragsvolumina sinnvoll, weil hier die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens in keiner ökonomischen Relation zum Wert der Leistung steht.
Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird zunächst einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer– oder Dienstleistungsauftrags bekannt gegeben. Die Bekanntmachung hat zumindest die Bezeichnung des Auftraggebers, den Gegenstand der Leistung sowie den Erfüllungsort und die Lieferfrist zu enthalten. Nach der Einholung von einem oder mehreren Angeboten wird die Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert bei Liefer– und Dienstleistungsaufträgen EUR 130.000. – (bei Sektorenauftraggebern EUR 200.000, -) nicht erreicht, bei Bauaufträgen EUR 500.000. –.
Beabsichtigt ein Auftraggeber ein Eignungskriterium oder Auswahlkriterium als Zuschlagskriterium bzw. umgekehrt heranzuziehen, so ist dies gemäß dem Doppelverwertungsverbot unzulässig.
Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmers wird anhand von finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Kriterien überprüft.
Bei der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird geprüft, ob der Unternehmer aufgrund seiner finanziellen Situation in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Ein Beispiel für einen Nachweis wäre eine Bonitätsauskunft des Unternehmers.
Bei der technischen Leistungsfähigkeit wird geprüft, ob der Unternehmer aufgrund seiner materiellen und personellen Fähigkeit in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Ein Beispiel für einen Nachweis wäre hier ein früheres Referenzprojekt.
Bei der Zuverlässigkeit werden das berufliche Verhalten eines Unternehmers sowie seine rechtliche Situation geprüft. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt werden. Die Zuverlässigkeit muss jeder Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligt – sei es als Einzelbieter, als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Subunternehmer – aufweisen.
Zuverlässigkeit eines Unternehmers liegt dann vor, wenn keine in § 78 Abs 1 BVergG 2018 genannten Ausschlussgründe vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen etwa strafrechtliche Verurteilungen im Korruptionsbereich oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers. Ist der Unternehmer eine juristische Person müssen auch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane zuverlässig sein. Diese dürfen demnach auch keine strafrechtlichen Verurteilungen aufweisen oder sonstige schwere berufliche Verfehlungen, insbesondere im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts aufweisen.
Ein Beispiel für einen Nachweis wäre ein Strafregisterauszug des Unternehmers oder Verbandsregisterauskunft für juristische Personen. In der Regel sollten die Nachweise nicht älter als sechs Monate sein, der Auftraggeber kann aber kürzere Vorgaben hinsichtlich der Aktualität aufnehmen.
Das Wettbewerbsprinzip, also der freie, faire und lautere Wettbewerb, stellt einen der Grundsätze eines Vergabeverfahrens dar und betrifft die Entscheidungen des Auftraggebers sowie die Verhaltensweisen der Bieter untereinander.
Das Gebot des freien Wettbewerbs bezeichnet den uneingeschränkten Zugang zu einer Ausschreibung, wofür der Auftraggeber zu sorgen hat.
Der faire Wettbewerb muss zwischen dem Auftraggeber und den Bietern und zwischen den Bietern untereinander gewahrt werden. Der Auftraggeber hat bei der Auftragsvergabe Sachlichkeit und Angemessenheit seiner Forderungen in den Vordergrund zu stellen.
Der lautere Wettbewerb richtet sich gegen wettbewerbswidrige Absprachen der Bieter untereinander.