Alle Angebote sind eingelangt, die Angebotsfrist ist abgelaufen, die Angebote wurden geöffnet. Bei der Angebotsprüfung müssen Auftraggeber nun einige rechtliche Vorgaben einhalten. Zusätzlich muss die Prüfung ausreichend dokumentiert werden.

Sie haben den Maßstab selbst gelegt: Auftraggeber müssen Angebote nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien prüfen. Angebote, die den Kriterien widersprechen, sind auszuscheiden. Dabei sind Ausschreibungsunterlagen objektiv auszulegen, also so zu verstehen, wie sie von einem sachverständigen Bieter zu verstehen sind und nicht nach dem Willen des Auftraggebers.

Weiters müssen Auftraggeber einzeln prüfen:

  • ob den vergaberechtlichen Grundsätzen entsprochen wurde (Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Transparenz, freier und lauter Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit);
  • die Eignung des Bieters bzw. der Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
  • ob das Angebot rechnerisch richtig ist (Rechenfehler sind zu berichtigen bzw. muss das Angebot ausgeschieden werden);
  • ob die Preise angemessen sind;
  • ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Wenn die Preise bei der Prüfung unangemessen, weil z.B. ungewöhnlich niedrig, erscheinen, ist zusätzlich eine vertiefte Preisprüfung durchzuführen. Sollten die Preise dann nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sein, ist das Angebot auszuscheiden.

Sollten Auftraggeber behebbare Mängel feststellen, so müssen sie den Bieter zur Aufklärung oder Behebung auffordern. Auch wenn es Unklarheiten geben sollte, ist der Bieter zur Aufklärung aufzufordern.

Der Auftraggeber hat die Leistung erfolgreich ausgeschrieben, einige Angebote entgegengenommen und die Angebotsfrist ist abgelaufen. Als nächstes werden die Angebote geöffnet. Dabei müssen Auftraggeber einige Punkte beachten:

Wer ist beim Öffnen der Angebote dabei?

Sollten beim offenen und beim nicht offenen Verfahren Papierangebote eingebracht werden, müssen diese durch eine Kommission geöffnet werden. Sie muss aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des öffentlichen Auftraggebers bestehen. Das gilt aber nicht für Sektorenauftraggeber.

Der Auftraggeber kann beim offenen und beim nicht offenen Verfahren freiwillig eine Öffnung der Angebote unter Beteiligung der Bieter vornehmen. In diesem Fall ist allen Bietern die Möglichkeit zu bieten, an der Öffnung teilzunehmen.

Bei Verhandlungsverfahren gibt es keine formalisierte Angebotsöffnung. Die Ergebnisse der Öffnungen der Erstangebote und der Folgeangebote müssen geheim gehalten werden, um den Wettbewerb im Zuge der weiteren Verhandlungen mit den Bietern nicht zu behindern.

Wichtige Schritte vor dem Öffnen eines Angebotes

Vor dem Öffnen eines Angebotes muss festgestellt werden, ob das Angebot fristgerecht eingelangt ist. Bei Angeboten, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangt sind, müssen Auftraggeber sie als verspätet eingelangt kennzeichnen. Sie dürfen sie nicht öffnen (ausgenommen dies ist zur Feststellung der Identität des Bieters für die Verständigung erforderlich) und nicht weiter behandeln.

Außerdem ist festzustellen, dass kein unbefugter Zugriff erfolgte bzw. bei Papierangeboten, ob es ungeöffnet ist.

Formalprüfung

Die geöffneten Angebote sind auf ihre Vollständigkeit und die Erfüllung der sonstigen Formerfordernisse gemäß den Anforderungen in der Ausschreibung zu prüfen.

Bei Papierangeboten sind alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre. Elektronisch erstellte und übermittelte Daten sind allgemein schon so zu speichern und zu kennzeichnen, dass eine nachträgliche Veränderung feststellbar ist (Integrität der Daten).

Das Protokoll

Der öffentliche Auftraggeber muss über die Öffnung der Angebote beim offenen und beim nicht offenen Verfahren ein Protokoll verfassen. Dieses Protokoll ist jedem Bieter zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Für das Verhandlungsverfahren besteht zwar keine Protokollierungspflicht, ein internes Protokoll für den Vergabeakt ist aber empfehlenswert.

Nach Abschluss der Öffnung sind die Angebote so zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

Angebote oder Teilnahmeanträge können nicht nur von einzelnen Unternehmern sondern auch von Unternehmensgemeinschaften abgegeben werden. Das ist unter anderem dann einer Überlegung wert, wenn die beteiligten Unternehmen für sich genommen nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des Auftrages verfügen oder erst aufgrund einer solchen Zusammenarbeit ein attraktives Angebot abgeben können.

Gemeinschaft mehrerer Unternehmer

Vorteile einer Arbeits-, Bieter- und Bewerbergemeinschaft

Neben der Tatsache, dass Arbeits-, und Bietergemeinschaften über größere Kapazitäten zur Durchführung eines Auftrags verfügen und ein attraktiveres Angebot legen können, sind sie als solche im Rahmen des Vergabeverfahrens und auch eines allfälligen gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens parteifähig. Sie können also gemeinsam als eine Partei auftreten und Rechte nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (vor allem solche im vergaberechtlichen Rechtsschutz) geltend machen.

Hinweis: Arbeits-, und Bietergemeinschaften verfügen in zivilrechtlicher Hinsicht über keine Rechtsfähigkeit (deshalb sind die einzelnen ARGE-Mitglieder und nicht die ARGE als solche Vertragspartner des Auftraggebers).

Einer für alle – Jeder für sich

Im Falle der Angebots- oder Teilnahmeantragslegung durch eine Bieter-, oder Bewerbergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis – und auch sonstige Eignungsvoraussetzungen – für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil entsprechend nachzuweisen. Falls sachlich gerechtfertigt und erforderlich, kann der Auftraggeber für Arbeits-, Bieter-, oder Bewerbergemeinschaften vorsehen, dass diese zusätzliche Nachweise vorzulegen haben, die einzelne Bieter und Bewerber nicht vorlegen müssen.

Bedingt oder gar nicht möglich

Die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits-, Bieter-, oder Bewerbergemeinschaften kann nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in der Ausschreibung für unzulässig erklärt werden. Der Auftraggeber kann ebenfalls aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- Bieter- oder Bewerbergemeinschaften vorsehen.

Hinweis: Sachliche Gründe liegen etwa dann vor, wenn in einem bestimmten Marktsegment nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmern existiert und zur Wahrung des Wettbewerbes keine weitere Einschränkung der Teilnehmeranzahl aufgrund der Bildung von Arbeits-, Bieter-, oder Bewerbergemeinschaften erfolgen soll.

Eine Formsache

Der Auftraggeber darf Arbeits-, Bieter-, oder Bewerbergemeinschaften nicht dazu verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch sehrwohl verlangen, dass die Gemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird und, dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist.

Mit ihrem Angebot erklären Bieter, dass sie eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen wollen.

Dabei muss sich ihr Angebot auf die gesamte ausgeschriebene Leistung beziehen, es sei denn, die Gesamtleistung wird aufgeteilt und in einzelnen Losen vergeben. In diesem Fall dürfen Bieter auch ein Teilangebot legen: Das ist ein Angebot, das sich nur auf bestimmte Lose bezieht.

Abgesehen von Teilangeboten gibt es auch Alternativangebote, Abänderungsangebote und Variantenangebote. Bieter müssen sich bei der Erstellung all dieser Angebote immer an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen halten.

Alternativangebot

Die Initiative für das Alternativangebot kommt von Bietern: Sie schlagen den Auftraggebern eine andere Leistung vor, als ausgeschrieben wurde, weil sie überzeugt sind, dass die gewünschte Lösung auch anders erreicht werden kann.

Alternativangebote können nur dann gelegt werden, wenn sie in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. Außerdem müssen sie die von Auftraggebern vorgegebene Mindestanforderungen erfüllen und eine gleichwertige Leistung beinhalten. Bieter müssen zusätzlich ein ausschreibungsgemäßes Angebot legen, es sei denn, in der Ausschreibung wurde etwas anderes festgelegt.

Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Bedingungen beziehen. Bieter müssen für jedes Alternativangebot den Gesamt-Alternativangebotspreis angeben, selbst wenn es sich nur auf einzelne Teile der Gesamtleistung bezieht.

Abänderungsangebot

Das Abänderungsangebot beinhaltet eine geringfügige technische Änderung. Die angebotene Leistung weicht nur gering von der Ausschreibung ab und stellt daher kein Alternativangebot dar. Abänderungsangebote sind immer zulässig, solange der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung nichts anderes festlegt.

Variantenangebot

Wenn sich Auftraggeber noch nicht festlegen möchten, welche von mehreren Alternativen sie beauftragen werden, können sie in der Ausschreibung alternative Lösungswege zur Hauptvariante vorgeben. Bieter legen dann zusätzlich zum Angebot zur Hauptvariante ein Variantenangebot, das auf einer Ausschreibungsvariante basiert. Das Variantenangebot kann sich wie das Alternativangebot auf wirtschaftliche, rechtliche und technische Abwandlungen des Hauptangebotes beziehen. Auftraggeber müssen solche Angebote ausdrücklich erlauben ¬– sie kann sie sogar vorschreiben. Die Initiative liegt im Gegensatz zum Alternativangebot also bei den Auftraggebern.

Einen Auftrag über 400 Millionen Euro wegen einer falschen digitalen Signatur verlieren. Dieser Alptraum ist im September 2021 für den Zugausrüster Stadler Rail Realität geworden. Damit Ihnen das als Bieter nicht passiert, nehmen Sie sich drei Minuten Zeit für unser Video mit der Vergabe-Expertin Mag. Sophie Reiter-Werzin zum Thema e-Signatur.

Falsche Signatur: 21 Züge weniger

Am 10. September 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuschlagserteilung der ÖBB über 21 Doppelstockzüge an den schweizerischen Anbieter Stadler Rail für nichtig erklärt (derstandard.at Artikel vom 20.9.2021). Grund war, dass die vom Anbieter verwendete schweizerische digitale Signatur nicht den Vorgaben im Sinne der EU-Verordnung Nr 910/2014 entsprach. Details dazu können Sie in der Entscheidung W131 2243410-2 des Bundesverwaltungsgerichtes. nachlesen.

e-Signatur für Bieter

In einem vergabeservice Wissens-Video haben wir alle wichtigen Informationen zur e-Signatur zusammengefasst. Dieses Video finden Sie in unserem Blog-Beitrag "Die eSignatur bei öffentlichen Aufträgen"

Mit einem auftrag.at Suchabo bekommen Sie jeden Tag erfolgsversprechende Ausschreibungen in Ihre Mailbox. Ab sofort können Sie mit dem neuen Flex-Abo ohne Bindung jederzeit auf die Jagd nach öffentlichen Aufträgen gehen.

Ihr neuer Vertriebskanal

Mit dem neuen auftrag.at Flex-Abo können Sie sich ein Suchprofil individuell passend zu Ihrem Tätigkeitsfeld und Ihren unternehmerischen Interessen anlegen. Alle Suchtreffer werden Ihnen täglich per Mail zugesendet. Im Gegensatz zum bestehenden auftrag.at Classic Abo auf Jahresbasis, können Sie das Flex-Abo mit seiner monatlichen Laufzeit jederzeit kündigen.

Kleines Investment – große Chancen

Gerade als KMU oder Start-Up können Sie dieses neue Abo-Modell gut nutzen, um ohne hohe Kosten den Einstieg in die Welt der Ausschreibungen zu wagen. Öffentliche Ausschreibungen sind in den letzten Jahren zugänglicher für KMUs und Startups geworden. Sie bieten die Möglichkeit an öffentliche Aufträge zu kommen, ohne viel Geld und Aufwand in Vertrieb, Werbung oder Networking stecken zu müssen.

Das maßgeschneiderte Abomodell

Das Flex-Abo bietet Ihnen die Chance Ihre Teilnahme an der Ausschreibungswelt ganz individuell zu gestalten. Ob Sie nur einige Monate im Jahr interessante Ausschreibungen verfolgen wollen, oder auf eine bestimmte Ausschreibung warten. Mit dem auftrag.at Flex-Abo können Sie Ihre Strategie ganz persönlich gestalten.

Testen Sie um nur 39 Euro pro Monat, ob der Vertriebskanal „öffentliche Aufträge” für Sie und Ihr Unternehmen „the next big thing“ ist.

Die öffentliche Hand – der größte Käufer in Österreich. So wurden 2017 61,7 Milliarden Euro im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen vergeben. Damit ist die Teilnahme an öffentliche Vergaben ein Vertriebsweg mit hohem Potential für Sie als Unternehmen.

Ausschreibungen suchen: Der erste Schritt

Als Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, ist für Sie in der Regel mit Aufwand verbunden. Passende und damit erfolgversprechende Ausschreibungen zu finden ist dabei Ihr erster Schritt auf dem Weg zu öffentlichen Aufträgen.

Mehrere Online-Plattformen bieten Ihnen in Österreich die Möglichkeit, alle in Österreich sowie EU-weit veröffentlichten Ausschreibungen zu durchsuchen. Beispiele dafür sind die auftrag.at Schnellsuche oder das Unternehmerserviceportal der Republik Östereich.

Vergleichbar mit Suchmaschinen wie Google, müssen Sie dabei regelmäßig manuell Suchanfragen eingeben, um ja keine interessanten Ausschreibungen zu verpassen.

Ausschreibungen finden für Profis

Verkaufsprofis haben aber weiterreichende Anforderungen. Um diesen Vertriebskanal richtig bearbeiten zu können, ist das regelmässige Beobachten und Filtern potentiell erfolgreicher Ausschreibungen unerlässlich. Der Zeitfaktor ist dabei ebenfalls entscheidend. Je früher Sie eine Ausschreibung finden, desto mehr Zeit bleibt Ihnen zur gründlichen Bearbeitung und zur Optimierung des abzugebenden Angebots oder Teilnahmeantrag.

Für diese Anforderungen entwickelte auftrag.at als erster Anbieter in Österreich das Angebot der auftrag.at Abos mit Suchprofilen für Ausschreibungen. Sie können sich damit individuelle Suchprofile zusammenstellen, um alle veröffentlichten Ausschreibungen nach passenden erfolgsversprechenden Kandidaten durchsuchen zu lassen.
Diese Suchprofile können Sie mit unterschiedlichsten Suchkriterien Ihren Anforderungen maßgenau anpassen. Sei es mit Volltextsuche, Einschränkung auf Arten von Produkten und Dienstleistungen oder gewünschte Zielmärkte.

Ausschreibungen zum Frühstück finden

Wenn Ihre auftrag.at Suchprofile neue Treffer generieren, bekommen Sie diese dann auf Wunsch jeden Tag in der Früh automatisch als E-Mail. Damit können Sie einfach ein professionelles Monitoring des Vertriebskanals "Ausschreibungen" in Ihrem Unternehmen etablieren und nie wieder interessante öffentliche Vergaben verpassen.

Wenn Sie jetzt ebenfalls professionell nach Ausschreibungen suchen wollen, können Sie jederzeit ein kostenfreies auftrag.at Test-Abo erstellen und bis zu drei Suchprofile 20 Tage lang unverbindlich testen.

Nehmen Sie dieses Angebot wahr und finden Sie damit erfolgreich öffentliche Aufträge für Ihr Unternehmen.

Auftraggeber tragen gegenüber der Allgemeinheit die Verantwortung dafür, dass die von ihnen beschafften Leistungen einwandfrei funktionieren. Sie können daher festlegen, welche technischen Standards die zu vergebenden Leistungen erfüllen müssen und entsprechende Spezifikationen festlegen. Technische Spezifikationen beschreiben die für die Leistung geforderten Merkmale und müssen Teil jeder Leistungsbeschreibung sein.

Zusammenhängend und verhältnismäßig

Technische Spezifikationen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und verhältnismäßig zur geforderten Leistung sein. Sie müssen jedoch nicht zwingend Bestandteil der materiellen Leistung sein, sondern können sich auch auf den Produktionsprozess oder die Produktionsmethode beziehen (z.B. Stromerzeugung durch erneuerbare Energieträger). Darüber hinaus können technische Spezifikationen auch soziale – z.B. Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder Frauen – oder umweltbezogene – z.B. Vermeidung von Abfall oder Energieeffizienz – Aspekte enthalten.

Beispiele: Umwelt‑ und Klimaleistungsstufen, Konformitätsbewertung, Performance, Sicherheit, Abmessungen, Verpackung, Kennzeichnung, Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden. Bei Bauaufträgen zusätzlich z.B. Versuchs- und Prüfmethoden, Qualitätssicherungsverfahren, Vorschriften für die Planung und Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren.

Barrierefreiheit

Technische Spezifikationen müssen allen interessierten Unternehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. Bei der Festlegung von technischen Spezifikationen für Leistungen, die von natürlichen Personen genutzt werden sollen, ist überdies die Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn eine Nutzung der Leistung durch Menschen mit Behinderung nicht zu erwarten ist oder wenn eine behindertengerechte Ausgestaltung unverhältnismäßig wäre. Die Vorgaben zu technischen Spezifikationen sind grundsätzlich unabhängig vom Schwellenwert oder der Verfahrensart zu beachten. Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungsaufträge besteht jedoch keine Pflicht zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Festlegung technischer Spezifikationen.

Die Arten der technischen Spezifikationen

Die Merkmale der nachgefragten Leistung können auf verschiedene Arten beschrieben werden:

Grundsatz: Produktneutralität

Öffentliche Auftraggeber dürfen bei der Festlegung der technischen Spezifikationen nur in Ausnahmefällen auf eine bestimmte Herstellung, Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmer bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, verweisen. Ebenso wenig darf auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden. Es besteht nämlich die Gefahr, dass dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

Eine Leistungsbeschreibung darf ausnahmsweise dann produktspezifisch sein, wenn es durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Auftragsgegenstand ansonsten nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann.

Als Beispiel kann die Erweiterung oder Instandhaltung eines bestehenden technischen Systems angeführt werden, wenn das zugrundliegende System bereits Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung war. Dabei wird berücksichtigt, ob das Beibehalten des ursprünglichen Systems sachlich gerechtfertigt ist, also ob ausreichend wirtschaftliche, nachhaltige, umweltbezogene oder sicherheitsbezogene Gründe dafürsprechen.

Beziehen sich öffentliche Auftraggeber in ihren technischen Spezifikationen auf bestimmte Produkte oder Verfahren, muss ausnahmslos der Zusatz „oder gleichwertig“ neben der Spezifikation stehen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen in den Leistungsverzeichnissen sogenannte „unechte Bieterlücken“ vorzusehen. Bieter können ihre alternativen Erzeugnisse in diesen freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses angeben.

Wird lediglich ein Preis eingetragen, gilt das vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebene „Leitprodukt“ als angeboten (im Gegensatz dazu müssen Bieter bei „echten Bieterlücken“ jedenfalls auch ein konkretes Produkt anbieten). Die Gleichwertigkeit der angebotenen Leistung ist bereits im Angebot – beispielsweise durch Testberichte oder Zertifizierungen – nachzuweisen.

Warum der Verkaufskanal „Öffentliche Ausschreibungen“ nicht einfach aber dafür umso lohnender ist und warum Bieter keine Angst haben müssen, an Vergabeverfahren teilzunehmen. Davon wurden mehr als 130 TeilnehmerInnen von uns in einer erfolgreichen Webinar-Premiere am 2. Juli 2021 überzeugt.

Öffentliche Vergabe – der Markt mit Riesenpotential

61 Milliarden Euro – damit ist die öffentliche Hand mit ihren Ausschreibungen der größte Auftraggeber in Österreich.
Gesetzliche Vorschriften, unzählige Nachweise und Referenzen die gebracht werden müssen. Viel Arbeitsaufwand und knappe Fristen und im Hinterkopf immer die Befürchtung durch einen Formalfehler auszuscheiden: Das sind nur einige Gründe, die viele österreichische Unternehmen davon abhalten, diesen erfolgsversprechenden Vertriebskanal konsequent und erfolgreich zu nutzen.
Das zu ändern, haben sich Alexandra Hagmann-Mille, Expertin für das Vergabewesen der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Veronika Kupfersberger und ich als Produktmanager von auftrag.at, als Ziel für dieses Webinar gesetzt.
Gemeinsam haben wir daher das kostenfreie Webinar "Fit für die Ausschreibung – erfolgreich Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen abgeben" konzipiert und durchgeführt.

Ausschreibungsteilnahme – die Theorie

Im ersten Teil des Webinars, hat Frau Hagmann-Mille die rechtlichen Grundlagen für Bieter in komprimierter und verständlicher Form den Teilnehmerinnen nähergebracht. Dabei behandelte sie folgende Themen:

Als Nachlese zu diesem Teil stehen die Folien von Frau Hagmann-Mille zum Download zur Verfügung.

Angebotsabgabe – die Praxis

Im zweiten Teil des Webinars teilte ich meine langjährigen Erfahrungen als Bid Manager bei der Teilnahme an unzähligen Vergabeverfahren als Bieter für Online-Lösungen und Projekte mit den TeilnehmerInnen. Als Teil des auftrag.at-Teams konnte ich dabei auch zusätzlich die Perspektive des Entwicklers und Betreibers einer der führenden österreichischen Plattformen für eVergabe einbringen.
In einfacher und praxisnaher Art und Weise beantwortete ich folgende Fragen in meinem Vortrag:

Erfolgreich Angebote für öffentliche Ausschreibungen abgeben. Praxis-Tipps für Unternehmen von Manuel Aghamanoukjan

Zugabe? „Ja bitte“

Die Webinar-Premiere war ein voller Erfolg. Mehr als 130 TeilnehmerInnen investierten nicht nur 90 Minuten ihrer Zeit um den Vorträgen zu folgen. Im Fragen & Antworten-Block des Webinars wurden von den TeilnehmerInnen viele Fragen gestellt. Im Webinar-Chat kam es darüber hinaus auch zu intensiver Interaktion mit der Webinar-Moderatorin Frau Kupfersberger und uns Vortragenden.

Die Zeit war für die Beantwortung aller Fragen dann doch zu knapp, alle Fragen und deren Antworten stehen daher auch zur Nachlese als Download zur Verfügung.

Das abschließende Feedback der TeilnehmerInnen war nicht nur sehr positiv, es wurde auch sehr oft die Bitte um und der Bedarf nach weiterführenden Events und Informations- und Weiterbildungsangeboten für BieterInnen an öffentlichen Vergaben geäußert. Daran arbeiten wir von auftrag.at bereits.

Besuchen Sie regelmäßig unseren auftrag.at-Blog, um darüber am Laufenden gehalten zu werden – zum Abschluss auch ein dazu passender weiterführender Lesetipp: Unsere neue Checkliste zur Teilnahme an einstufigen Verfahren.

Die neue auftrag.at Serie. Mit vielen Praxistipps für BieterInnen.

Die erstmalige Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung stellt so manch einen auf eine harte Probe. Verständlich, wenn man bedenkt, auf was man alles achten muss, möchte man ein gutes Angebot abgeben. Doch nicht nur Vergabe-Neulinge, auch Profis können auf das eine oder andere Detail vergessen. Damit das nicht passiert, haben wir für Sie im ersten Teil unserer Serie eine Checkliste für die Teilnahme an einem einstufigen Verfahren zusammengestellt, die Sie auf dem Weg zur erfolgreichen Angebotsabgabe unterstützen soll. Weitere Checklisten folgen.

Holen Sie sich jetzt die auftrag.at Checkliste