Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz gehen oft Hand in Hand: ein niedriger Energieverbrauch schont in der Regel nicht nur die Umwelt, sondern auch die Finanzen der Auftraggeber und der Allgemeinheit. Im Fall des Bestbieterprinzips kann die Ermittlung der Bieter mit den technisch und wirtschaftlich günstigsten Angeboten, also ein Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, entweder anhand von festgelegten Zuschlagskriterien oder anhand eines Kostenmodells erfolgen. Die Lebenszykluskostenrechnung stellt ein derartiges Kostenmodell dar. Diese kann – ganz oder teilweise – sämtliche Kosten der Leistungserbringung (wie bspw. Nutzungskosten, Energieverbrauch, Kosten von Recycling, Wartung oder Treibhausgasemissionen) umfassen.

Alle Kosten im Blick: Von der Rohstoffbeschaffung bis hin zum Recycling

Lebenszykluskosten entstehen während der gesamten Lebensdauer einer Ware, eines Bauwerks oder einer Dienstleistung. Sie erfassen alle Kosten von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder der Nutzung. Als Lebenszyklus definiert das BVergG alle aufeinander folgenden oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich

Die Kostenelemente einer Lebenszykluskostenrechnung

Die Lebenszykluskostenrechnung ("life-cycle costing" oder "LCC") kann folgende Kosten umfassen:

Die Auswahl eines bestimmten Lebenszykluskostenmodells und der zu berücksichtigenden Kostenelemente obliegt dem Auftraggeber. Dabei kann er auf bereits existierende Modelle zurückgreifen oder ein eigenes Modell entwickeln. Die Modelle zur Kostenermittlung müssen u.a. auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, frei zugänglich sein und der für die Unternehmer erforderliche Aufwand muss vertretbar sein. Bei erprobten Modellen gilt die Vermutung, dass sie diese Kriterien erfüllen. Neben den Anschaffungs-, Herstellungs- oder Errichtungskosten müssen die Modelle auch weitere in Geld bestimmte Kostenelemente berücksichtigen, da es sich sonst um eine Beschaffung nach dem Billigstbieterprinzip handeln würde. Auftraggeber müssen in der Ausschreibung bekanntgeben , welches Modell gewählt wurde, welche Daten die Bieter bereitstellen müssen und welche Kosten berücksichtigt werden.

Soziale Unternehmen und Organisationen, die im Allgemeininteresse handeln, können im Vergabeverfahren zusätzlich punkten und sogar bevorzugt behandelt werden.

Auftraggeber haben nämlich nicht nur die Möglichkeit, die Erfüllung bestimmter sozialer Kriterien zu verlangen, sie können auch von vornherein die Teilnahme am Verfahren auf soziale Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen einschränken. Hintergrund dieser möglichen Festlegung im Vergabeverfahren ist, dass derartige Einrichtungen häufig nicht in der Lage sind, Aufträge unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erhalten.

Dies liegt unter anderem daran, dass sie gegenüber konventionellen (Privat-)Unternehmen nicht konkurrenzfähig sind. Mit der Vergabe von Aufträgen an bestimmte Organisationen oder Unternehmen sollen daher legitime vergaberechtliche Sekundärziele erreicht werden. Unter solche Ziele fallen etwa soziale, gesellschaftliche oder ökologische Aspekte oder auch die Förderung von KMU.

Vorbehaltene Aufträge für Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von benachteiligten Personen ist

Soziale Unternehmen und geschützte Werkstätten spielen eine wichtige Rolle bei der sozialen und beruflichen (Re-)Integration von benachteiligten Personen oder Personen mit Behinderung in die Gesellschaft und der Gewährleistung von Chancengleichheit. Bei der Vergabe von Aufträgen können öffentliche Auftraggeber daher gemäß § 23 BVergG 2018 vorsehen, dass nur

am Vergabeverfahren teilnehmen können. Alternativ kann festgelegt werden, dass

Der Begriff "benachteiligte Personen" erfasst unter anderem Arbeitslose, Angehörige benachteiligter Minderheiten, Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte oder auf andere Weise an den Rand der Gesellschaft gedrängte Menschen.

Besondere Dienstleistungsaufträge für partizipatorische Organisationen

Bei der Vergabe von bestimmten in Anhang XVII zum BVergG 2018 genannten besonderen Dienstleistungsaufträgen können öffentliche Auftraggeber gemäß § 152 BVergG 2018 die Teilnahme am Vergabeverfahren auf sogenannte partizipatorische Organisationen einschränken. Bei den aufgezählten Dienstleistungsaufträgen handelt es sich überwiegend um Leistungen im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens. Die Erbringung dieser Leistungen zählt in der Regel zur Daseinsvorsorge. Von der staatlichen Finanzierung dieser Leistungen sollen daher bevorzugt gemeinnützige Organisationen profitieren können.

Partizipatorische Organisationen sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Laufzeit der vergebenen Aufträge darf maximal drei Jahre betragen. Der öffentliche Auftraggeber hat auch bei der Einschränkung der Teilnahme auf partizipatorische Organisationen sicherzustellen, dass ein Bieterwettbewerb stattfinden kann.

Außerdem darf die Organisation, die den Auftrag erhalten soll, vom selben Auftraggeber in den letzten drei Jahren nicht mit den gleichen Dienstleistungen im Rahmen dieses beschränkten Vergabeverfahrens beauftragt worden sein. Eine Beauftragung mit der gleichen Dienstleistung in einem Verfahren, in dem die Teilnahme nicht beschränkt wurde, ist aber grundsätzlich möglich.

Österreich hat sich, wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten, als Ziel gesetzt, im Wege des Vergabeverfahrens saubere Mobilitätslösungen zu fördern und die Nachfrage nach emissionsarmen und emissionsfreien Nutzfahrzeugen zu stärken.
Dieser Blog-Post beleuchtet zwei große Änderungen: die Einführung "sauberer" Fahrzeuge und die Festlegung nationaler Mindestziele für deren öffentliche Beschaffung.

Im österreichischen Bundesvergabegesetz ist bereits vorgesehen, dass Auftraggeber bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer berücksichtigen müssen. Diese Regelung hat ihren Ursprung in einer europäischen Richtlinie, die nun überarbeitet wurde und umgangssprachlich Clean Vehicles Directive (CVD) heißt.

Wann sind Nutzfahrzeuge "sauber"?

Die überarbeitete Richtlinie betrifft die Beschaffung leichter und schwerer Nutzfahrzeuge, die vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck (Klasse M) oder von Gütern ausgelegt und gebaut (Klasse N) sind.
Als sauber gelten leichte Nutzfahrzeuge (M1, M2, N1), wenn

Österreichs Mindestziele bis 2030

Österreich hat sich verpflichtet, je nach Zeitraum mindestens folgende Quoten an sauberen bzw. emissionsfreien Nutzfahrzeugen bei der öffentlichen Beschaffung zu erfüllen:

Auflistung Österreichs Mindestziel für Quoten an sauberen bzw. emissionsfreien Nutzfahrzeugen bei der öffentlichen Beschaffung

Diese Mindestziele müssen bei Verträgen über den Kauf, das Leasing, die Anmietung oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich berücksichtigt werden. Erfasst sind außerdem Verkehrsdienste im Öffentlichen Personennahverkehr und weitere Sonderverkehrsdienste (z.B. Abholung von Siedlungsabfällen, Postbeförderung auf der Straße).

Umsetzung in Österreich

Diese neuen Regelungen müssen noch bis 2. August 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Dann sind sie auf jene Vergabeverfahren anzuwenden, die ab diesen Tag durch Bekanntmachung eingeleitet werden.

Bieter können mit der verstärkten Beschäftigung von Frauen, Lehrlingen oder Menschen mit Behinderungen bestimmte Ausschreibungen für sich entscheiden. Auftraggeber haben nämlich die Möglichkeit, auf die Umsetzung sozialpolitischer Anliegen Bedacht zu nehmen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, sondern haben die freie Wahl, ob sie in ihren Ausschreibungsunterlagen soziale Kriterien festlegt oder nicht.

Eine Ausnahme ist die Vergabe von Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr: hier müssen Auftraggeber soziale Aspekte jedenfalls berücksichtigen. Davon betroffen sind Bieter im Bereich des Kraftfahrlinienverkehrs und der bedarfsorientierten Bedienformen (z.B. Rufbusse, Sammeltaxis). Der Gelegenheitsverkehr fällt hingegen nicht darunter.

Was sind soziale Kriterien?

Für Bieter kann es also auch aus vergaberechtlicher Sicht von Vorteil sein, die Beschäftigung folgender Personengruppen zu fördern:

Die Beschäftigung bestimmter Personengruppen und andere Maßnahmen zur Umsetzung sozialpolitischer Belange (z.B. Förderung eines hohen Maßes an sozialer Sicherheit, Verbesserung Lebens- und Arbeitsbedingungen, Förderung von Barrierefreiheit) können in die Beschreibung der Leistung, die technischen Spezifikationen, die Zuschlagskriterien oder in die Bedingungen des Leistungsvertrags einfließen.

Als Nachweis können Auftraggeber von Bietern ein bestimmtes Gütezeichen verlangen. Dabei müssen sie insbesondere darauf achten, dass die Anforderungen des Gütezeichens von Dritten erstellt wurden. Das Gütezeichen muss für alle Interessenten frei zugänglich sein und die Auftraggeber müssen unter Umständen gleichwertige Gütezeichen oder alternative Nachweise anerkennen.

Wie dürfen soziale Kriterien eingesetzt werden?

Soziale Aspekte können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftragsgegenstand stehen. Es reicht also nicht, wenn die Auftraggeber zum Beispiel ganz allgemein nach einer bestimmten Anzahl von Lehrlingen oder Langzeitarbeitslosen in Unternehmen verlangt ohne, dass ein Bezug zum Auftragsgegenstand besteht. Hingegen wäre es zulässig, eine gewisse Anzahl von beschäftigten Langzeitarbeitslosen bei der Durchführung eines bestimmten Bauauftrages zu verlangen.

Auftraggeber haben außerdem die Möglichkeit, die Teilnahme am Vergabeverfahren von vornherein auf soziale Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen zu beschränken.