Seit 1. Jänner 2023 müssen alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe neue verfassungsgesetzliche Transparenzvorgaben (Art. 20 Abs. 5 B-VG) einhalten. Sie müssen alle in Auftrag gegebenen Studien, Gutachten und Umfragen samt deren Kosten proaktiv veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann zum Beispiel über die Website des jeweiligen Organs erfolgen.
Was wird veröffentlicht?
Es müssen Studien, Gutachten und Umfragen, die ab dem 1. Jänner 2023 beauftragt werden, samt deren Kosten veröffentlicht werden. Laut den parlamentarischen Materialien umfasst das jedenfalls von Dritten erbrachte entgeltliche Werke, die die Erbringung von geistigen Leistungen zum Inhalt haben. Dazu sollen unter anderen auch Leitbilder, Konzepte, Publikationen und Werbebroschüren zählen.
Studien, Gutachten und Umfragen, die vor dem 1. Jänner beauftragt wurden, müssen nicht veröffentlicht werden.
Ausnahme: Amtsverschwiegenheit
Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Gründe der Amtsverschwiegenheit dagegensprechen. Dabei ist etwa der Datenschutz oder das Urheberrecht von Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen. Es ist auch eine teilweise Veröffentlichung möglich, z.B. durch Schwärzen. Da sich das Erfordernis der Geheimhaltung ändern kann, sollte das Vorliegen der Ausnahme laufend überprüft werden.
Alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen ihre statistischen Aufstellungen für 2022 bis spätestens 10. Februar 2023 übermitteln.
Was müssen Auftraggeber melden?
Was die jeweilige statistische Aufstellung enthalten muss, steht im § 360 Abs. 5 BVergG 2018:
- Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich und der Unternehmer, die in diesen Verfahren Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben sowie die Anzahl der an diesen Verfahren beteiligten KMU.
- Anzahl der KMU, die in den Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich den Zuschlag erhalten haben oder den Wettbewerb gewonnen haben.
- Gesamtwert der Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich, die in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 fallen (eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes ist zulässig).
Bei Rahmenvereinbarungen ist jeweils nur der Abschluss der Rahmenvereinbarung zu melden, nicht die Abrufe aus dieser. Für die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) gelten differenziertere Meldepflichten.
Weitere Details zu den aktuellen statistischen Meldepflichten ergeben sich insbesondere aus den vergaberechtlichen Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz, zum Beispiel vom 29. Oktober 2019 oder zuletzt vom 27. Dezember 2022 nachgelesen werden.
Wem müssen Auftraggeber ihre Aufstellungen senden?
Auftraggeber im Vollziehungsbereich eines Landes (darunter alle Gemeinden und Gemeindeverbände) müssen die Meldung an die jeweilige Landesregierung übermitteln.
Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes haben die Meldung direkt an das Bundesministerium für Justiz an die E-Mail-Adresse vergaberecht@bmj.gv.at zu übermitteln.