Wie man Angebote richtig prüft
Alle Angebote sind eingelangt, die Angebotsfrist ist abgelaufen, die Angebote wurden geöffnet. Bei der Angebotsprüfung müssen Auftraggeber nun einige rechtliche Vorgaben einhalten. Zusätzlich muss die Prüfung ausreichend dokumentiert werden.
Sie haben den Maßstab selbst gelegt: Auftraggeber müssen Angebote nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien prüfen. Angebote, die den Kriterien widersprechen, sind auszuscheiden. Dabei sind Ausschreibungsunterlagen objektiv auszulegen, also so zu verstehen, wie sie von einem sachverständigen Bieter zu verstehen sind und nicht nach dem Willen des Auftraggebers.
Weiters müssen Auftraggeber einzeln prüfen:
- ob den vergaberechtlichen Grundsätzen entsprochen wurde (Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Transparenz, freier und lauter Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit);
- die Eignung des Bieters bzw. der Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
- ob das Angebot rechnerisch richtig ist (Rechenfehler sind zu berichtigen bzw. muss das Angebot ausgeschieden werden);
- ob die Preise angemessen sind;
- ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
Wenn die Preise bei der Prüfung unangemessen, weil z.B. ungewöhnlich niedrig, erscheinen, ist zusätzlich eine vertiefte Preisprüfung durchzuführen. Sollten die Preise dann nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sein, ist das Angebot auszuscheiden.
Sollten Auftraggeber behebbare Mängel feststellen, so müssen sie den Bieter zur Aufklärung oder Behebung auffordern. Auch wenn es Unklarheiten geben sollte, ist der Bieter zur Aufklärung aufzufordern.